AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der QMatrix GmbH

 
1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Für alle Bestellungen von Waren und Dienstleistungen der QMATRIX GmbH, Am Weidensatz 16, 76756 Bellheim, als Käufer - im folgenden Auftraggeber genannt - gelten nur die vorliegenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Auftragnehmers in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Geltendmachung eigener Geschäftsbedingungen.

1.2. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Auftragnehmer ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.

1.3. Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden. Die Bestellung muss binnen einer Frist von 10 Tagen angenommen werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.

1.4. Der Auftraggeber kann Änderungen des Liefer- und Leistungsumfangs auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies dem Auftragnehmer zumutbar ist. Der Liefer- und Leistungsumfang wird auf Grundlage der Angebotsunterlagen festgelegt.

 
2. Lieferung und Versand

2.1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung des Auftraggebers zu den vereinbarten Terminen. Der Auftragnehmer zeigt Änderungen der Termine unverzüglich an.

2.2. Der Auftragnehmer hat die Versandvorschriften des Auftraggebers und des Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestell- und Artikelnummern der Auftraggeber angegeben.

2.3. Kosten des Transports einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten, trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde.

 
3. Lieferfristen und Liefertermine

3.1. Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort, Sitz des Auftraggebers oder nach deren Weisung.

3.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

3.3. Der Auftraggeber ist im Falle des Liefer- und Leistungsverzuges berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Auftragswertes je angefangener Woche zu verlangen, jedoch nicht insgesamt mehr als 12 % des Auftragswertes. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, dem Auftraggeber nachzuweisen, dass nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

 
4. Qualität und Abnahme

4.1. Der Auftragnehmer gewährleistet die Mangelfreiheit und die Vollständigkeit der in Auftrag genommenen Lieferungen und Leistungen sowie die Güte der Ausführung und der Bearbeitung. Der Auftragnehmer sichert zu, dass Waren und Leistungen unterbreiteten Pflichtenheften, einschlägigen Normen und dem Stand der Technik entsprechen.

4.2. Der Auftraggeber behält sich vor, Waren und Leistungen unverzüglich nach Eingang bzw. Erbringung auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Bei offenkundigen Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der Auftragnehmer verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.

4.3. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.

4.4. Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe auch dann erhalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen.

 
5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Vereinbarte Preise sind Höchstpreise; Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen dem Auftraggeber zugute.

5.2. Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

5.3. Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.

 
6. Aufrechnung und Abtretung

6.1. Der Auftragnehmer ist nur berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

6.2. Die Abtretung von Forderungen gegen den Auftraggeber ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung wirksam.

 
7. Gewährleistung

7.1. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.

7.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Anlieferung am Erfüllungsort. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese.

7.3. Bei mangelhafter Lieferung hat der Auftragnehmer nach Wahl durch den Auftraggeber kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen ist der Auftraggeber nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer - berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät. Wird gemäß dem in der Bestellung bezeichneten statistischen Prüfverfahren die Überschreitung des höchstzulässigen Fehleranteiles festgestellt, so ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mangelansprüche zu erheben oder auf Kosten des Auftragnehmers nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftragnehmer die gesamte Lieferung zu überprüfen.

7.4. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.

7.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund Produkthaftungsrecht zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher schnellstmöglich an den Auftragnehmer durch den Auftraggeber erfolgen.

 
8. Informationen und Daten

Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Sämtliche Informationen, die der Auftragnehmer aus Anlass der Auftragsausführung erhält, sind streng vertraulich und zwar auch über die Dauer der Vertragsausführung hinaus und vor Zugriffen Dritter zu schützen. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers dürfen diese Informationen nicht vom Auftragnehmer genutzt werden. Auf Verlangen des Auftraggebers sind Verschwiegenheitsverpflichtungen von dem Auftragnehmer vorzulegen.

 
9. Loyalitätspflicht und Kundenschutz

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich zur wechselseitigen Loyalität. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar Direktgeschäfte mit den Kunden des Auftraggebers abzuwickeln und zwar während der gesamten Laufzeit der Geschäftsbeziehungen bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht.

 
10. Schutzrechte Dritter

Der Auftragnehmer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern der Auftraggeber dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt ihm der Auftragnehmer hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei. Wenn zutreffend, hat der Lieferant die Forderungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zu erfüllen.

 
11. Datenschutz

Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.

 
12. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über das internationale Kaufrecht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist Bellheim.

13.04.2023 QMatrix GmbH